Zinsfestsetzung bei einer Steuererstattung

Das Finanzamt muss bei jeder Steuerfestsetzung, die zu Steuererstattungen führt, auch Zinsen festsetzen und bezahlen.

Das Finanz­amt muss auch eine Steu­er­erstat­tung nach § 11 Abs. 2 Außen­steu­er­ge­setz (in alter Fas­sung) ver­zin­sen, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, da auch hier die gesetz­li­che Zins­pflicht aus­ge­löst wird. Denn auch hier han­delt es sich um eine Steu­er­fest­set­zung im Sin­ne der zins­recht­li­chen Vor­schrif­ten, nicht um eine Steu­er­ver­gü­tung. Der Erstat­tungs­be­trag ist auch dann als fest­ge­setz­te Steu­er zu ver­zin­sen, wenn sei­ne Fest­set­zung außer­halb der tur­nus­mä­ßi­gen Kör­per­schaft­steu­er­ver­an­la­gung durch beson­de­ren Bescheid erfolgt. Der Erstat­tungs­be­trag bil­det als Unter­schieds­be­trag die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ver­zin­sung.