Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.

Mit dem am 7. April 2006 ver­ab­schie­de­ten Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Wachs­tum und Beschäf­ti­gung ist auch die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten neu gere­gelt wor­den. Für die meis­ten Eltern bedeu­tet das eine deut­li­che Ver­bes­se­rung zur bis­he­ri­gen Fas­sung. Die gesam­te Neu­re­ge­lung gilt rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2006, also für alle Kin­der­be­treu­ungs­leis­tun­gen, die in die­sem Jahr erbracht wer­den.

Allein­er­zie­hen­de und Ehe­paa­re, bei denen bei­de Ehe­part­ner erwerbs­tä­tig sind, kön­nen zwei Drit­tel ihrer Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, maxi­mal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steu­er abset­zen. Ein Drit­tel der Kos­ten müs­sen die Fami­li­en allei­ne tra­gen. Die­se Abzugs­mög­lich­keit besteht für jedes Kind bis zu des­sen 14. Geburts­tag. Die Auf­wen­dun­gen wer­den dann als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben behan­delt. Zwi­schen Allein­er­zie­hen­den und Dop­pel­ver­die­nern gibt es kei­nen Unter­schied mehr.

Ist nur ein Eltern­teil erwerbs­tä­tig, gilt im Prin­zip das­sel­be. Aller­dings sind die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nur für Kin­der vom 3. bis zum 6. Lebens­jahr steu­er­lich absetz­bar. Außer­dem wer­den die Kos­ten in die­sem Fall als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt.

Unab­hän­gig davon, wel­che der Vari­an­ten nun im Ein­zel­fall Anwen­dung fin­det, gibt es in jedem Fall eine Rei­he von Ein­schrän­kun­gen und Auf­la­gen:

  • Aus­ge­schlos­sen von der Abzugs­fä­hig­keit sind die Kos­ten für Unter­richt, die Ver­mitt­lung beson­de­rer Fähig­kei­ten und für sport­li­che oder ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen.

  • Vor­aus­set­zung für den Abzug sind in jedem Fall die Vor­la­ge einer Rech­nung und der Nach­weis für die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers. Dabei soll aller­dings bei­spiels­wei­se auch der Bescheid über die Höhe der zu zah­len­den Kin­der­gar­ten­ge­büh­ren als Rech­nung gel­ten.

  • Wer von die­ser Rege­lung, also dem Wer­bungs­kos­ten- oder Son­der­aus­ga­ben­ab­zug Gebrauch macht, kann nicht mehr den Abzug von der Steu­er­schuld nach § 35a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se) für die Kin­der­be­treu­ung im eige­nen Haus­halt in Anspruch neh­men.

  • Wenn die Ehe­gat­ten die getrenn­te Ver­an­la­gung gewählt haben, müs­sen die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten den bei­den Ehe­gat­ten zuge­ord­net wer­den. Zur Ver­ein­fa­chung teilt das Finanz­amt die Kos­ten hälf­tig auf bei­de Ehe­gat­ten auf, die Ehe­leu­te kön­nen aber auch mit einem gemein­sa­men Antrag eine ander­wei­ti­ge Auf­tei­lung for­dern.