Bezeichnung des Leistungsempfängers

Wird eine Rechnung an einen Dritten adressiert, so muss aus ihr unzweifelhaft der Leistungsempfänger hervorgehen.

In einer Rech­nung müs­sen der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers ange­ge­ben sein. Wird die Rech­nung mit einem Zusatz “c/o” an einen Drit­ten adres­siert, so muss sich aus der Rech­nung die Iden­ti­tät des Leis­tungs­emp­fän­gers erge­ben. Die Ver­wen­dung von Abkür­zun­gen ist zuläs­sig, wenn die­se in der Rech­nung erklärt wer­den. Wird dies nicht beach­tet, so besteht die Gefahr, dass die Umsatz­steu­er dop­pelt ent­rich­tet wer­den muss, weil mit einer fal­schen Rech­nung eine geson­der­te Steu­er­pflicht ent­steht. Die Anschrift des Drit­ten gilt nicht als betrieb­li­che Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers, wenn die­ser unter der Anschrift des Drit­ten nicht gleich­zei­tig über eine Zweig­nie­der­las­sung, eine Betriebs­stät­te oder einen Betriebs­teil ver­fügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauf­trag­te Drit­te mit der Bear­bei­tung des gesam­ten Rech­nungs­we­sens des Leis­tungs­emp­fän­gers beauf­tragt ist.