Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erbschaftsteuer
Da die Erbschaftsteuer nicht den Sollertrag eines Vermögens besteuert, kann sich ein Steuerzahler auch nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.
Der für das Ertragsteuerrecht geltende Halbteilungsgrundsatz gilt nicht für das Erbschaftsteuerrecht. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht München gekommen. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer lassen sich nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen. Bei der Vermögensteuer wird laufend der Sollertrag erfasst, sodass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag zählt, während bei der Erbschaftsteuer einmalig eine anfallende Vermögenssubstanz erfasst wird. Die Erbschaftsteuer greift entsprechend nicht auf die Ertragsfähigkeit des vererbten Vermögens zu.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus