Entfernungspauschale gibt es nur einmal am Tag

Auch bei ungewöhnlichen Dienstzeiten gibt es die Entfernungspauschale nur einmal am Tag.

Bereits im Jahr 2003 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur für eine Hin- und Rück­fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­ort pro Tag gewährt wird. Das gel­te auch für aty­pi­sche Dienst­zei­ten, die pro Arbeits­tag zwei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te not­wen­dig machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Ent­schei­dung damit begrün­det, dass die alte Geset­zes­fas­sung, wonach der­ar­ti­ge Zusatz­fahr­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wur­den, mit der Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht über­nom­men wor­den sind. Viel­mehr wird je Arbeits­tag, an dem auch zur Arbeit gefah­ren wird, die Pau­scha­le ange­setzt — und zwar grund­sätz­lich unab­hän­gig davon, wie oft die Stre­cke zurück­ge­legt wird. Dies ergibt sich unmiss­ver­ständ­lich aus dem Wort­laut des Geset­zes­tex­tes. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die­se Rege­lung bestehen nach der Ein­schät­zung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht: Es han­delt sich nicht um eine den Gleich­heits­satz ver­let­zen­de ver­fas­sungs­wid­ri­ge Besteue­rung.

Die­se Auf­fas­sung wur­de nun vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestä­tigt: Es hat eine gegen die gesetz­li­che Rege­lung ein­ge­leg­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men. Es bleibt daher dabei: Auch wenn Sie mehr­mals am Tag zu Ihrer Arbeits­stät­te fah­ren müs­sen, kön­nen Sie die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur ein­mal gel­tend machen.