Kirchensteuer auf eine Abfindung nach Kirchenaustritt

Auch auf eine Abfindung, die erst nach dem Kirchenaustritt geflossen ist, wird noch anteilige Kirchensteuer fällig.

In die Bemes­sungs­grund­la­ge der Kir­chen­steu­er ist auch eine vor dem Kir­chen­aus­tritt ver­ein­bar­te Abfin­dung ein­zu­be­zie­hen, die jedoch erst nach dem Aus­tritt zum Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gezahlt wird. Das Finanz­ge­richt Köln begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die Kir­chen­steu­er­pflicht zwar nicht wäh­rend des gesam­ten Jah­res bestan­den hat, jedoch für jeden Kalen­der­mo­nat, in dem die Kir­chen­steu­er­pflicht gege­ben ist, je ein Zwölf­tel des Betra­ges erho­ben wird, der sich bei ganz­jäh­ri­ger Kir­chen­steu­er­pflicht als Jah­res­steu­er­schuld erge­ben wür­de. Danach sind auch Ein­kom­mens­tei­le in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Fest­set­zung der Kir­chen­steu­er ein­zu­be­zie­hen, die Ihnen erst nach Wirk­sam­wer­den des Kir­chen­aus­tritts im Aus­tritts­jahr zuge­flos­sen sind.