Was ist neu für alle Steuerzahler?

Zu den Änderungen, die alle Steuerzahler betreffen, gehören Steuererhöhungen bei der Umsatz-, Versicherungs- und Einkommensteuer sowie die neue Steuer auf Biokraftstoffe.

Die gra­vie­rends­te Steu­er­erhö­hung, näm­lich die Anhe­bung der Umsatz­steu­er ab 2007, betrifft gleich­zei­tig auch alle Steu­er­zah­ler. Auch wenn sie bei Unter­neh­men in der Regel ein durch­lau­fen­der Pos­ten ist, zwingt sie doch zumin­dest Ein­zel­händ­ler und Kon­sum­gü­ter­pro­du­zen­ten zu einer früh­zei­ti­gen Pla­nung der Preis­po­li­tik für das kom­men­de Jahr.

  • Umsatz­steu­er: Zum 1. Janu­ar 2007 wird der Regel­steu­er­satz bei der Umsatz­steu­er von 16 auf 19 % ange­ho­ben. Der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7 % bleibt unver­än­dert.

  • Ver­si­che­rungs­steu­er: Zeit­gleich mit der Erhö­hung der Umsatz­steu­er steigt auch die Ver­si­che­rungs­steu­er von 16 auf 19 %. Auch die diver­sen Son­der­steu­er­sät­ze stei­gen ana­log.

  • Bio­kraft­stof­fe: Begin­nend mit dem 1. August 2006 unter­lie­gen auch Bio­kraft­stof­fe der Mine­ral­öl­steu­er. Der Steu­er­satz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schritt­wei­se auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forst­wirt­schaft ver­wen­de­ten rei­nen Bio­kraft­stof­fe blei­ben von der Steu­er befreit. Da die Her­stel­ler ab 2007 auch nor­ma­lem Kraft­stoff Bio­sprit bei­mi­schen müs­sen, ist auch bei den ande­ren Kraft­stoff­sor­ten mit einer Preis­an­he­bung zu rech­nen.

  • Ener­gie­steu­er­ge­setz: Das neue Ener­gie­steu­er­ge­setz, das unter ande­rem das Mine­ral­öl­steu­er­ge­setz ablöst, ist jetzt beschlos­sen. Es ent­hält zahl­rei­che Vor­schrif­ten, unter ande­rem zur Ein­füh­rung einer Koh­le­steu­er, die jedoch in ers­ter Linie Unter­neh­men betref­fen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Hand­wer­ker­rech­nun­gen: Pri­vat­haus­hal­te kön­nen Hand­wer­ker­rech­nun­gen für Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen an Woh­nun­gen, Häu­sern und Grund­stü­cken ab dem 1. Janu­ar 2006 begrenzt steu­er­lich gel­tend machen — unab­hän­gig davon, ob der Auf­trag­ge­ber Mie­ter oder Eigen­tü­mer ist. 20 % des auf Arbeits­kos­ten ent­fal­len­den Rech­nungs­be­tra­ges bis 3.000 Euro, somit also maxi­mal 600 Euro, zieht das Finanz­amt direkt von der Steu­er­schuld ab, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge eine Rech­nung vor­le­gen und die Zah­lung nach­wei­sen kann. Dies gilt zusätz­lich zu der wei­ter bestehen­den Steu­er­ver­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen, die den­sel­ben Umfang hat. Maxi­mal min­dert sich die Steu­er­schuld also um 1.200 Euro.

  • Pfle­ge­kos­ten: Für die ambu­lan­te Pfle­ge in der eige­nen Woh­nung konn­ten bis­her 20 % der Kos­ten, maxi­mal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eige­nen Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den. Seit dem 1. Janu­ar 2006 gilt der dop­pel­te Höchst­be­trag. Vor­aus­set­zung für die höhe­re Anrech­nung ist, dass ein Schwe­re­grad der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit besteht oder Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung bezo­gen wer­den, und dass der Steu­er­zah­ler dem Finanz­amt eine Rech­nung und den Nach­weis für die Zah­lung der Kos­ten vor­legt.

  • Rei­chen­steu­er: Obwohl erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken bestehen, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat die Rei­chen­steu­er beschlos­sen. Spit­zen­ver­die­ner müs­sen ab 2007 einen um 3 % höhe­ren Steu­er­satz (45 % statt 42 %) auf Ein­künf­te über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemein­sam ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren) zah­len. Gewinn­ein­künf­te, also Ein­nah­men aus selbst­stän­di­ger Arbeit, Gewer­be­be­trieb und Land- und Forst­wirt­schaft sind durch einen Ent­las­tungs­be­trag von der Rei­chen­steu­er aus­ge­nom­men.

  • Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten: Ab 2006 hat die Koali­ti­on den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten gestri­chen. Das bezieht sich jedoch letzt­lich nur auf Kos­ten für das Aus­fül­len des Man­tel­bo­gens und der Anla­ge KIND. Alle sons­ti­gen Leis­tun­gen, zum Bei­spiel die Ermitt­lung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, der Kapi­tal­erträ­ge oder der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb sind wei­ter­hin als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.

  • Beleg­han­del: Zur Ein­däm­mung des schwung­haf­ten Beleg­han­dels im Inter­net gilt jetzt der Ver­kauf von Tank­be­le­gen als Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einer Geld­bu­ße bis zu 5.000 Euro geahn­det wer­den kann.