Kein Betriebsausgabenabzug für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer

Einnahmen-Überschuss-Rechner können den im Vorjahr vergessenen Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer nicht im laufenden Jahr nachholen.

Ermit­teln Sie Ihren Gewinn durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung, kön­nen Sie die im Vor­jahr bezahl­te Vor­steu­er im lau­fen­den Jahr nicht als Son­der- oder Teil­wert­ab­schrei­bung berück­sich­ti­gen, wenn Sie ver­ges­sen haben, die Vor­steu­er als Betriebs­aus­ga­be gel­tend zu machen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg begrün­det die­se Ent­schei­dung mit dem Zu- und Abfluss­prin­zip. Abzu­stel­len ist für die Betriebs­aus­ga­be auf den Zeit­punkt, in dem die in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er bezahlt wird, wohin­ge­gen die gel­tend gemach­te und vom Finanz­amt erstat­te­te Umsatz­steu­er als Ein­nah­me zu erfas­sen ist.