Verdeckte Gewinnausschüttung durch unklare Abrechnung eines Auftrags

Eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung einer Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung durch verhinderte Vermögensmehrung.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat fest­ge­stellt, dass eine Kfz-Repa­ra­tur am Fahr­zeug des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung in Form einer ver­hin­der­ten Ver­mö­gens­ver­meh­rung führt, wenn die GmbH für die Repa­ra­tur eine steu­er­lich nicht ein­wand­freie Abrech­nung vor­nimmt. Der Repa­ra­tur­auf­trag ist steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen, wenn die gesam­te Abwick­lung einem Fremd­ver­gleich mit einem Drit­ten nicht stand­hält. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn

  • bis zur Rech­nungs­stel­lung offen bleibt, ob und gege­be­nen­falls in wel­cher Höhe ein Ent­gelt berech­net wird,

  • es am Voll­zug der Ver­ein­ba­rung fehlt, weil eine über­prüf­ba­re Rech­nung nicht gestellt wird,

  • weder der Rech­nungs­be­trag gel­tend gemacht noch ange­mahnt oder in sons­ti­ger Wei­se ein­ge­trie­ben wird,

  • von einer bestehen­den Auf­rech­nungs­mög­lich­keit Gebrauch gemacht wird.

Im Ver­hält­nis zwi­schen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und ihrem beherr­schen­den Geschäfts­füh­rer muss klar und ein­deu­tig bestimmt sein, in wel­cher Höhe ein Ent­gelt gezahlt wer­den soll. Inso­weit darf kein Ermes­sens­spiel­raum ver­blei­ben. Die ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung ist bereits vor Erbrin­gung der Leis­tung erfor­der­lich. Fehlt es an einer sol­chen Ver­ein­ba­rung, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Leis­tun­gen nicht im Rah­men eines schuld­recht­li­chen Werk­ver­trags, son­dern auf gesell­schafts­recht­li­cher Grund­la­ge erbracht wer­den. Eine For­de­rung ist auf eine Gegen­leis­tung nicht anzu­set­zen, sodass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung in Form einer ver­hin­der­ten Ver­mö­gens­meh­rung gege­ben ist.