Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

Spenden an ausländische gemeinnützige Einrichtungen sind nach deutschem Recht nicht steuerlich abzugsfähig.

Sie dür­fen Aus­ga­ben zur För­de­rung mild­tä­ti­ger, kirch­li­cher und der als beson­ders för­de­rungs­wür­dig aner­kann­ten gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke in bestimm­tem Umfang als Son­der­aus­ga­ben vom Gesamt­be­trag Ihrer Ein­künf­te abzie­hen. Dies gilt nicht nur für Spen­den in Form von Bar­geld, son­dern auch für die Zuwen­dung von Wirt­schafts­gü­tern, also Sach­spen­den. Emp­fän­ger Ihrer Zuwen­dun­gen müs­sen inlän­di­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder inlän­di­sche Dienst­stel­len sein. Spen­den, die unmit­tel­bar an aus­län­di­sche gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen erfol­gen, sind nach deut­schem Recht nicht abzieh­bar.