Kindergeldzahlung an das Kind

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann die Familienkasse das Kindergeld auch direkt an das Kind auszahlen.

Das Kin­der­geld kann direkt an das Kind aus­ge­zahlt wer­den, wenn der Kin­der­geld­be­rech­tig­te ihm gegen­über sei­ner gesetz­li­chen Unter­halts­pflicht nicht nach­kommt oder man­gels Leis­tungs­fä­hig­keit nicht unter­halts­pflich­tig ist. Leis­tet der Unter­halts­pflich­ti­ge kei­nen Unter­halt, liegt es im pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen der Fami­li­en­kas­se, das Kin­der­geld direkt an das Kind aus­zu­zah­len. Das Ermes­sen wird nicht dadurch ein­ge­schränkt, dass der Unter­halts­pflich­ti­ge anstel­le des geschul­de­ten Bar­un­ter­halts Natu­ral­leis­tun­gen anbie­tet. Nur aus­nahms­wei­se kann der Unter­halts­pflich­ti­ge bei Vor­lie­gen beson­de­rer Grün­de auch gegen­über einem voll­jäh­ri­gen Kind ver­lan­gen, Unter­halt in ande­rer Wei­se — ins­be­son­de­re durch Natu­ral­un­ter­halt — zu gewäh­ren. Auf die Ent­schei­dung der Fami­li­en­kas­se bezüg­lich der Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des soll­te das jedoch kei­nen Ein­fluss haben.