Fahrzeitveränderung nach Umzug

Wenn ein Ehepaar umzieht, bei dem beide Ehegatten berufstätig sind, darf die Finanzverwaltung nicht die entsprechenden Fahrzeitveränderungen beider Ehegatten saldieren.

Redu­ziert sich durch einen Umzug die täg­li­che Fahr­zeit zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te um min­des­tens eine Stun­de, so kön­nen Sie die Umzugs­kos­ten als beruf­lich ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen von der Steu­er abset­zen, andern­falls sind es Auf­wen­dun­gen für die pri­va­te Lebens­füh­rung. Sind nun bei­de Ehe­gat­ten berufs­tä­tig, kann es natür­lich vor­kom­men, dass bei dem einen Ehe­gat­ten die aus Steu­er­grün­den erfor­der­li­che Fahr­zeit­ver­kür­zung ein­tritt, beim ande­ren jedoch sich die Fahr­zeit etwas ver­län­gert.

Das führt aber nicht zu einer Sal­die­rung der Fahr­zeit­ver­än­de­run­gen durch Ver­rech­nen der Fahr­zeit­ver­kür­zung des einen mit der Fahr­zeit­ver­län­ge­rung des ande­ren Ehe­gat­ten. Denn die Ver­län­ge­rung der Weg­stre­cke zur Arbeit ist allein bedingt durch den Mit­um­zug als Fol­ge der gemein­sa­men Lebens­füh­rung der Ehe­gat­ten. Zwar ist der Wil­le zur gemein­sa­men Lebens­füh­rung in der Ehe ein pri­va­ter Ver­an­las­sungs­grund.

Die­sen Wil­len kann das Ein­kom­men­steu­er­recht indes nicht ohne Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz bei der Bewer­tung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit von Dop­pel­ver­die­nern unbe­rück­sich­tigt las­sen. Dies führt dazu, dass der­je­ni­ge Ehe­gat­te, bei dem die erfor­der­li­che Fahr­zeit­ver­kür­zung von min­des­tens einer Stun­de vor­liegt, die Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kann.