Vorbereitung auf die Umsatzsteuererhöhung

Nachdem die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1. Januar 2007 jetzt feststeht, können Sie sich durch rechtzeitige und sorgfältige Vorbereitung einigen Ärger bei der Umstellung sparen.

Bun­des­tag und Bun­des­rat haben das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2006 beschlos­sen, und damit kommt die Erhö­hung der Umsatz­steu­er von 16 % auf 19 % nun defi­ni­tiv am 1. Janu­ar 2007. Noch bleibt Ihnen genü­gend Zeit, sich auf die Anhe­bung vor­zu­be­rei­ten: Vor allem bei Auf­trä­gen, die noch in die­sem Jahr erteilt, aber erst im kom­men­den Jahr kom­plett erle­digt wer­den, muss der Ver­käu­fer eini­ge Regeln beach­ten, um am Ende nicht auf einem Teil der Steu­er­pflicht sit­zen zu blei­ben. Und für den Käu­fer gibt es unter Umstän­den die Mög­lich­keit, noch kräf­tig Steu­ern zu spa­ren, wenn er nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist.

Maß­ge­bend für die Anwen­dung des erhöh­ten Steu­er­sat­zes ist der Zeit­punkt, in dem der Umsatz aus­ge­führt ist. Der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts, der Rech­nungs­er­tei­lung oder gar der Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses oder Bestell­ein­gangs ist uner­heb­lich. Auch in den Fäl­len der Ist-Ver­steue­rung und der Ver­steue­rung von Anzah­lun­gen kommt es dar­auf an, wann der Umsatz bewirkt ist. Für vor dem 1. Janu­ar 2007 aus­ge­führ­te Leis­tun­gen, deren Ent­gel­te oder Teil­ent­gel­te erst nach dem 31. Dezem­ber 2006 ein­ge­hen, gilt also: Der Unter­neh­mer schul­det die Umsatz­steu­er nach dem bis­he­ri­gen Steu­er­satz.

Unter­neh­mer — und deren nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te Kun­den — pro­fi­tie­ren also unter ande­rem von fol­gen­den Maß­nah­men:

  • Zie­hen Sie alle Leis­tun­gen, soweit dies mög­lich ist, in das Jahr 2006 vor! Begin­nen Sie bald mit der Wer­bung, denn zum Jah­res­en­de sind Lie­fer­eng­päs­se zu erwar­ten! Ach­ten Sie daher auf das Risi­ko, dass Sie Bestel­lun­gen ent­ge­gen neh­men, die Sie nicht sicher noch vor Jah­res­en­de aus­lie­fern kön­nen!

  • Rech­nen Sie bei län­ger­fris­ti­gen Auf­trä­gen Teil­leis­tun­gen ab. Es muss sich um abgrenz­ba­re Teil­leis­tun­gen han­deln und eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­lie­gen, wonach Teil­leis­tun­gen abge­rech­net wer­den kön­nen. Die Teil­leis­tung setzt wirt­schaft­li­che Teil­bar­keit der Leis­tung und eine geson­der­te Abnah­me der Teil­leis­tung vor­aus. Soweit mög­lich müs­sen noch vor dem 1. Janu­ar 2007 Teil­ent­gel­te ver­ein­bart wer­den, wenn das im ursprüng­li­chen Ver­trag nicht vor­ge­se­hen ist.

  • Da im End­kun­den­ge­schäft in aller Regel Brut­to­prei­se ver­ein­bart wer­den, müs­sen sich Käu­fer und Ver­käu­fer dar­über einig sein, wer das Risi­ko einer Umsatz­steu­er­erhö­hung wäh­rend der Ver­trags­er­fül­lung trägt. Auf den End­ver­brau­cher kann der Ver­käu­fer die Umsatz­steu­er­erhö­hung nur dann abwäl­zen, wenn der Ver­trag vor dem 1. Sep­tem­ber 2006 geschlos­sen wor­den ist. Für alle Ver­trä­ge, die danach abge­schlos­sen wer­den, trägt der Unter­neh­mer das Risi­ko der Umsatz­steu­er­erhö­hung. Die­se Ein­schrän­kung gilt nicht für mehr­jäh­ri­ge Ver­trä­ge.

  • Für alle Dau­er­leis­tun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2006 erbracht wer­den, gilt ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung der neue erhöh­te Umsatz­steu­er­satz.

  • Ent­gelt­min­de­run­gen wie Skon­ti, Rabat­te, sons­ti­ge Preis­nach­läs­se oder Ent­gelt­er­hö­hun­gen wie Nach­be­rech­nun­gen füh­ren zu einer Ände­rung der ursprüng­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge und somit der ursprüng­lich berech­ne­ten Umsatz­steu­er.

  • Wer­den Gegen­stän­de umge­tauscht, so bedeu­tet dies eine Rück­gän­gig­ma­chung des ursprüng­li­chen Kauf­ver­tra­ges und den Abschluss eines neu­en Kauf­ver­tra­ges. Erfolgt der Umtausch im Jah­re 2007, so ist die Umsatz­steu­er­dif­fe­renz von 3 % zu erhe­ben. Dies gilt nicht, wenn im Wege der Nach­er­fül­lung eine neue Sache gelie­fert wird. Hier geht es um die Erfül­lung des ursprüng­li­chen Kauf­ver­tra­ges. Man­gels Gegen­leis­tung fehlt es an einer Bemes­sungs­grund­la­ge für eine Umsatz­steu­er­nach­be­rech­nung.