Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern muss einem Fremdvergleich standhalten.

Das Arbeits­ver­hält­nis eines Jura­stu­den­ten in der Anwalts­kanz­lei sei­nes Vaters hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand, wenn der Sohn neben einem monat­li­chen Fest­ge­halt

  • sein Stu­di­um finan­ziert erhält,

  • ein Fahr­zeug der Luxus­klas­se für die Fahr­ten zur Hoch­schu­le zur Ver­fü­gung gestellt bekommt, und

  • im Gegen­zug ledig­lich dazu ver­pflich­tet ist, sein Stu­di­um zu betrei­ben und in den Semes­ter­fe­ri­en ohne eige­nen Auf­ga­ben­be­reich oder fes­te Arbeits­zei­ten in der Kanz­lei mit­zu­ar­bei­ten.

Dar­an ändert sich auch dann nichts, wenn der Vater mit einem wei­te­ren fami­li­en­frem­den Stu­den­ten eine ver­gleich­ba­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen hat­te, die jedoch bereits nach weni­gen Mona­ten ein­ver­nehm­lich wie­der gelöst wur­de. Das Schei­tern des Fremd­ver­gleichs führt dazu, dass die aus dem Arbeits­ver­hält­nis mit dem Sohn resul­tie­ren­den Auf­wen­dun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt wer­den kön­nen.