Rückzahlung von Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.

Zahlt der Arbeit­ge­ber Arbeits­lohn ohne Rechts­grund, so hat der Arbeit­neh­mer den Arbeits­lohn im Jahr des Zuflus­ses zu ver­steu­ern. For­dert der Arbeit­ge­ber den über­zahl­ten Arbeits­lohn zurück, so kann der Mit­ar­bei­ter den zurück­ge­zahl­ten Arbeits­lohn erst im Jahr der Rück­zah­lung steu­er­lich gel­tend machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Rück­zah­lung des über­zahl­ten Betrags kein rück­wir­ken­des Ereig­nis ist, sodass die ursprüng­li­che Ver­an­la­gung zu berich­ti­gen wäre. Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist wegen der Pro­gres­si­ons­wir­kung des Steu­er­ta­rifs höchst unbe­frie­di­gend. Auch kann es sein, dass der Arbeit­neh­mer im Jahr der Rück­zah­lung kei­ne oder nur gerin­ge Ein­künf­te erzielt, sodass bei ihm im Jahr der Rück­zah­lung kei­ne oder nur eine gerin­ge steu­er­li­che Ent­las­tung ein­tritt.