Neue Existenzgründerförderung für Arbeitslose

Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss (“Ich-AG”) und das Überbrückungsgeld.

Seit dem 1. August 2006 ist die För­de­rung von Exis­tenz­grün­dun­gen neu gere­gelt wor­den. Weg­ge­fal­len ist der Exis­tenz­grün­dungs­zu­schuss für eine “Ich-AG” und das Über­brü­ckungs­geld. Statt­des­sen wird ein Grün­dungs­zu­schuss gezahlt. Die­sen erhal­ten Bezie­her von Arbeits­lo­sen­geld I, die sich beruf­lich selbst­stän­dig machen. Emp­fän­ger von Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz IV) kön­nen die För­de­rung nicht bean­spru­chen, sie kön­nen aber ein Ein­stiegs­geld bean­tra­gen.

Die För­der­dau­er für den Grün­dungs­zu­schuss beträgt 15 Mona­te. Der För­der­zeit­raum ist in zwei Pha­sen unter­teilt. In den ers­ten neun Mona­ten erhal­ten Grün­der neben dem monat­li­chen Arbeits­lo­sen­geld eine Pau­scha­le von 300 Euro, um sich in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung abzu­si­chern. In der zwei­ten För­der­pha­se wird nur noch die Pau­scha­le von 300 Euro für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung gezahlt. Aller­dings muss der Exis­tenz­grün­der vor Beginn der zwei­ten För­der­pha­se sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit und haupt­be­ruf­li­che unter­neh­me­ri­sche Akti­vi­tä­ten nach­wei­sen.

Es wer­den Grün­dun­gen im Haupt­er­werb geför­dert, die einen Arbeits­um­fang von min­des­tens 15 Stun­den pro Woche auf­wei­sen. Außer­dem muss der Grün­der bei Auf­nah­me der Tätig­keit noch einen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld von min­des­tens 90 Tagen haben. Müs­sen Sie Mit­ar­bei­tern kün­di­gen, so kön­nen Sie die­se auf die öffent­li­che För­de­rung von Exis­tenz­grün­dun­gen hin­wei­sen.

Exis­tenz­grün­der, die den neu­en Grün­dungs­zu­schuss bean­tra­gen möch­ten, müs­sen durch die Selbst­stän­dig­keit ihre Arbeits­lo­sig­keit been­den. Ein direk­ter Über­gang von einer Ange­stell­ten­tä­tig­keit in eine geför­der­te Selbst­stän­dig­keit ist also nicht mög­lich. Arbeit­neh­mer, die ohne wich­ti­gen Grund ihr bestehen­des Arbeits­ver­hält­nis selbst kün­di­gen, erhal­ten für die Dau­er von drei Mona­ten kei­ne För­de­rung. Ein noch bestehen­der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld wird übri­gens wäh­rend der För­de­rung auf­ge­braucht. Aus­nah­me: Es ergibt sich ein neu­er Anspruch durch den Abschluss der frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.

Um den Antrag für den Grün­dungs­zu­schuss zu stel­len, müs­sen Grün­der die Stel­lung­nah­me einer fach­kun­di­gen Stel­le vor­le­gen. Das kann zum Bei­spiel der Steu­er­be­ra­ter, die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer oder Hand­werks­kam­mer oder ein Grün­dungs­zen­trum sein. Außer­dem müs­sen Antrag­stel­ler die für sie zustän­di­ge Agen­tur für Arbeit von ihrer per­sön­li­chen und fach­li­chen Eig­nung über­zeu­gen, sonst kann die Agen­tur ver­lan­gen, dass der Antrag­stel­ler an einer Maß­nah­me zur Eig­nungs­fest­stel­lung oder an einem Exis­tenz­grün­dungs­kurs teil­nimmt.