Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Der Solidaritätszuschlag ist keine Sonderabgabe, sondern eine eigenständige, unbefristete Steuer und damit nicht verfassungswidrig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass kei­ne Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags bestehen. Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ist nach die­ser Auf­fas­sung kei­ne Son­der­ab­ga­be, son­dern eine selbst­stän­di­ge Steu­er, die an die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er anknüpft und daher im Ergeb­nis zu einer Tarif­er­hö­hung führt. Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag führt weder zu einer über­mä­ßi­gen Besteue­rung, noch ist es zutref­fend, dass der Soli­da­ri­täts­zu­schlag nur befris­tet erho­ben wer­den darf. Damit dürf­ten die Argu­men­te gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag erschöpft sein, da auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kei­ne grund­sätz­li­chen Beden­ken gegen die Erhe­bung einer Ergän­zungs­ab­ga­be hat.