Rückstellung für eine Rücknahmeverpflichtung

Für die Erfüllung einer Rücknahmegarantie kann ein Unternehmer eine Rückstellung bilden, da ungewiss ist, ob die Allgemeinheit von der Verpflichtung Gebrauch machen wird.

Zur Erfül­lung von Ent­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen kön­nen die Unter­neh­men Rück­stel­lun­gen für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten bil­den. Dies hat jetzt das Finanz­ge­richt Mün­chen für die Ent­sor­gung von Alt­bat­te­ri­en ent­schie­den. Bei der­ar­ti­gen Rück­nah­me­ga­ran­ti­en ist unge­wiss, ob und in wel­chem Umfang die Kun­den von ihrem Rück­ga­be­recht Gebrauch machen. Eine Rück­nah­me­ver­pflich­tung besteht nicht nur gegen­über Kun­den, son­dern auch gegen­über Drit­ten, wenn das Unter­neh­men sich ver­pflich­tet hat, die Alt­bat­te­ri­en jedes Her­stel­lers zurück­zu­neh­men. Durch eine sol­che an die All­ge­mein­heit gerich­te­te Erklä­rung ist ein fak­ti­scher Rück­nah­me­zwang ent­stan­den, dem sich das Unter­neh­men nicht ent­zie­hen kann.