Finanzamt darf keine Strafschätzung machen

Auch wenn mancher Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid in Händen hält, das kaum glauben mag, so gibt es doch Regeln, an die sich das Finanzamt bei der Schätzung halten muss.

Schät­zungs­be­schei­de der Finanz­äm­ter sind gefürch­tet. Häu­fig füh­ren sie zu völ­lig über­zo­ge­nen Steu­er­fest­set­zun­gen. Auch wenn die Schät­zung erfolgt, weil der Steu­er­pflich­ti­ge kei­ne Steu­er­erklä­run­gen abge­ge­ben hat, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, die Besteue­rungs­grund­la­gen, wel­che die größ­te Wahr­schein­lich­keit für sich haben, zu ermit­teln und bei der Steu­er­fest­set­zung zu berück­sich­ti­gen. Die Schät­zung soll in sich schlüs­sig und ver­nünf­tig sein, der Steu­er­pflich­ti­ge soll aber auch nicht dadurch, dass er kei­ne Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben hat, begüns­tigt wer­den.

  • Berück­sich­ti­gung bereits bekann­ter Sach­ver­hal­te: Das Finanz­amt soll alle ihm vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen aus­wer­ten, zum Bei­spiel die Steu­er­ak­ten mit den Ver­an­la­gun­gen der Vor­jah­re, Kon­troll­mit­tei­lun­gen, ein­heit­li­che und geson­der­te Fest­stel­lun­gen, Ver­äu­ße­rungs­mit­tei­lun­gen. Die geson­der­te Ver­lust­fest­stel­lung ist eben­falls im Rah­men einer Schät­zung zu berück­sich­ti­gen.

  • Kei­ne Straf­schät­zun­gen: Das Finanz­amt darf zwar an die obe­re Gren­ze eines Schätz­rah­mens gehen, aber Schät­zun­gen sind kein Druck­mit­tel, um den Steu­er­pflich­ti­gen zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung zu ver­an­las­sen.

  • Vor­be­halt der Nach­prü­fung: Ver­an­la­gun­gen, denen eine Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen zugrun­de liegt, erge­hen stets unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung.

  • Auf­he­bung des Vor­be­halts der Nach­prü­fung: Der Vor­be­halt der Nach­prü­fung wird grund­sätz­lich erst mit der nächs­ten Ver­an­la­gung auf­ge­ho­ben. Vor­her prüft das Finanz­amt die Vor­be­halts­ver­an­la­gung nach Akten­la­ge auf even­tu­el­le Feh­ler.

  • Akten­ver­merk zur Schät­zung: Das Finanz­amt ist gehal­ten, die Schät­zung in der Steu­er­ak­te zu doku­men­tie­ren.

  • Ein­spruch gegen den Schät­zungs­be­scheid: Wird gegen den Schät­zungs­be­scheid Ein­spruch ein­ge­legt, so wird weder Aus­set­zung der Voll­zie­hung noch ein Voll­stre­ckungs­auf­schub gewährt, falls nicht gleich­zei­tig eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wird. Über den Ein­spruch wird erst nach Durch­füh­rung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men ent­schie­den. Das Finanz­amt will sehen, ob die Voll­stre­ckungs­maß­nah­men den Steu­er­pflich­ti­gen nicht doch noch dazu ver­an­las­sen, Steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben.