Frist für Antragsveranlagung

Die Frist für die Antragsveranlagung kommt jetzt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Arbeit­neh­mer müs­sen sich zu viel bezahl­te Lohn­steu­er inner­halb von zwei Jah­ren über eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung vom Fis­kus zurück­ho­len. Da für ande­re Steu­er­zah­ler nur die sie­ben­jäh­ri­ge Fest­set­zungs­ver­jäh­rung gilt, hat der Bun­des­fi­nanz­hof erheb­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit die­ser Rege­lung. Jetzt muss das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den.