Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Drittaufwand nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, nicht aber bei einem abgekürzten Vertragsweg geltend gemacht werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen, die bei einem Drit­ten ent­ste­hen, nicht nur bei einem abge­kürz­ten Zah­lungs­weg, son­dern auch bei einem abge­kürz­ten Ver­trags­weg steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Schließt ein Drit­ter im eige­nen Namen für jemand ande­ren ab und leis­tet er auch die geschul­de­te Zah­lung, so wen­det er dem Leis­tungs­emp­fän­ger Geld zu und bewirkt zugleich des­sen Ent­rei­che­rung, indem er mit der Zah­lung den Ver­trag erfüllt. Dies schafft die Vor­aus­set­zun­gen für einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei dem Steu­er­pflich­ti­gen.

Gemeint sind die Fäl­le, in denen Drit­te Ver­trä­ge mit Hand­wer­kern über Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen im eige­nen Namen, aber im Inter­es­se des Steu­er­pflich­ti­gen abschlie­ßen. Weil der Drit­te die Beträ­ge von dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht zurück­for­dert, hat er sie ihm zuge­wen­det. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abset­zen. Die Finanz­ver­wal­tung wen­det die­ses Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht an. Eine Aus­nah­me gilt nur für die Bar­ge­schäf­te des täg­li­chen Lebens, also für klei­ne­re Ein­käu­fe.