Ortsübliches Grabmal als dauernde Last

Ist die Kostenübernahme für ein ortsübliches Grabmal Teil der Vereinbarung über eine Vermögensübergabe, dann sind die Kosten auch als dauernde Last steuerlich zu berücksichtigen.

Die Kos­ten für ein orts­üb­li­ches Grab­mal kön­nen gemäß einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs als dau­ern­de Last steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Vor­aus­set­zung für die Abzieh­bar­keit ist, dass Sie sich als Ver­mö­gens­über­neh­mer gegen­über den Ver­mö­gens­ge­bern — in der Regel Ihren Eltern — ver­pflich­ten, die Kos­ten eines orts­üb­li­chen Grab­mals zu tra­gen. Wei­ter­hin müs­sen die ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen ange­mes­sen sein.