Aufteilung von Steuern nach der Trennung

Leben Ehegatten getrennt, so kann es zum Streit darüber kommen, wer Steuern nachzahlen muss, und wer einen Anspruch auf eine Steuererstattung hat. Der Aufteilungsmaßstab wird dann durch eine fiktive getrennte Veranlagung ermittelt.

Nach einer Tren­nung kann es zu einem Streit zwi­schen den Ehe­gat­ten über die Auf­tei­lung einer Steu­er­schuld oder einer Steu­er­erstat­tung kom­men. Vor­ran­gig sind Abspra­chen der Ehe­gat­ten. Ist nichts ver­ein­bart, sind ent­spre­chend der Abga­ben­ord­nung rück­stän­di­ge Steu­ern nach dem Ver­hält­nis der Beträ­ge auf­zu­tei­len, die sich bei getrenn­ter Ver­an­la­gung erge­ben wür­den.

Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs gilt dies auch für Steu­er­erstat­tun­gen. Um den Auf­tei­lungs­maß­stab zu errech­nen, muss daher eine fik­ti­ve getrenn­te Ver­an­la­gung der Ehe­gat­ten — ohne Berück­sich­ti­gung der getrof­fe­nen Steu­er­klas­sen­wahl — durch­ge­führt wer­den. Begleicht ein Ehe­gat­te die Steu­er­schuld des ande­ren Ehe­gat­ten, so hat er einen Aus­gleichs­an­spruch, falls nicht eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de.

Dies ist zum Bei­spiel der Fall, wenn ein Ehe­gat­te immer die Steu­er­schuld des ande­ren bezahlt hat. Aller­dings besteht kein Grund, eine frü­he­re Übung nach einer Tren­nung der Ehe­gat­ten wei­ter zu füh­ren. Mit der Tren­nung tritt eine grund­le­gen­de Ände­rung der ehe­li­chen Fami­li­en­ver­hält­nis­se ein. Jedoch fin­det wegen der fami­liä­ren Über­la­ge­rung kein Aus­gleich der Steu­er­zah­lun­gen, die wäh­rend des Zusam­men­le­bens ent­rich­tet wor­den sind, statt.