Fehlgeschlagener Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb einer GmbH-Beteiligung sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben.

Auf­wen­dun­gen zum fehl­ge­schla­ge­nen Erwerb einer Gesell­schafts­be­tei­li­gung sind weder als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen noch als Betriebs­aus­ga­ben oder Anschaf­fungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb zu berück­sich­ti­gen. Wer­bungs­kos­ten bei Kapi­tal­ein­künf­ten sind nur Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Nut­zungs­über­las­sung von Kapi­tal ste­hen, nicht jedoch Ver­mö­gens­sub­stanz­ver­lus­te. Betriebs­aus­ga­ben sind Auf­wen­dun­gen, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind, was hier eben­falls nicht gege­ben ist.