Fehlgeschlagener Erwerb einer GmbH-Beteiligung
Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb einer GmbH-Beteiligung sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben.
Aufwendungen zum fehlgeschlagenen Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Werbungskosten bei Kapitaleinkünften sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stehen, nicht jedoch Vermögenssubstanzverluste. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, was hier ebenfalls nicht gegeben ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
 
											
				 
			
											
				 
					