Differenzkindergeld bei Tätigkeit im EU-Ausland

Wohnen Sie mit Ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber im EU-Ausland oder der Schweiz, stehen Ihnen Leistungen für Ihre Kinder nur nach dem dort geltenden Recht zu.

Als Grenz­gän­ger, der in Deutsch­land wohnt, aber in einem ande­ren EU-Mit­glieds­staat oder in der Schweiz arbei­tet, haben Sie nur einen Anspruch auf Fami­li­en­leis­tun­gen nach dem Recht des Beschäf­ti­gungs­lan­des. Ist das Kin­der­geld im Wohn­land höher als im Beschäf­ti­gungs­land, haben Sie kei­nen Anspruch auf Teil- oder Dif­fe­renz­kin­der­geld in Höhe der Dif­fe­renz, da aus­schließ­lich die Vor­schrif­ten des Beschäf­ti­gungs­lan­des gel­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg jetzt bestä­tigt.

Die Nicht­ge­wäh­rung des Dif­fe­renz­kin­der­gel­des ver­stößt nicht gegen den euro­pa­recht­li­chen Gleich­heits­satz. Es bestehen auch kei­ne ernst­haf­ten Zwei­fel an der Gül­tig­keit und der Aus­le­gung der betref­fen­den gemein­schafts­recht­li­chen Vor­schrif­ten, sodass die Ein­ho­lung einer Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH nicht erfor­der­lich ist.

Ein Aus­gleich unter­schied­lich hoher Sozi­al­leis­tun­gen ist nicht vor­ge­se­hen, weil Sie Wohn­sitz und Arbeits­platz frei wäh­len kön­nen. Es liegt also an Ihnen, die unter­schied­li­chen Vor- und Nach­tei­le ihrer Wahl — ins­be­son­de­re Arbeits­lohn, Lebens­hal­tungs­kos­ten und sozi­al­recht­li­che Ent­las­tung — vor ihrer Ent­schei­dung zu prü­fen und ihre Ent­schei­dung danach aus­zu­rich­ten.

Dif­fe­renz­kin­der­geld wird aus­nahms­wei­se dann gewährt, wenn einem Eltern­teil Fami­li­en­leis­tun­gen nach dem Recht des Beschäf­ti­gungs­lan­des zuste­hen, wäh­rend der ande­re Eltern­teil für das­sel­be Kind in dem Wohn­land der Fami­lie Kin­der­geld bean­spru­chen kann. Arbei­ten bei­de Eltern­tei­le im Aus­land, schei­det ein Anspruch auf Dif­fe­renz­kin­der­geld aber defi­ni­tiv aus.