Rentenversicherungspflicht eines GmbH & Co. KG-Geschäftsführers

Auf für Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG gilt die Regelung für GmbH-Geschäftsführer, sodass es auf die Verhältnisse bei der KG ankommt.

Im Rah­men des Haus­halts­be­gleit­ge­set­zes 2006 wur­de klar­ge­stellt, dass es bei Prü­fung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf die Ver­hält­nis­se bei der Gesell­schaft und nicht auf das Innen­ver­hält­nis zwi­schen Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaft ankommt. Für den Kom­man­di­tis­ten einer GmbH & Co. KG, der Allein­ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­men­tär-GmbH und deren Geschäfts­füh­rer ist, bedeu­tet dies, dass es zur Beur­tei­lung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht allein auf die Außen­ver­hält­nis­se der KG ankommt. Ist die KG für meh­re­re Auf­trag­ge­ber tätig, so unter­liegt der Allein­ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­men­tär-GmbH nicht der Ver­si­che­rungs­pflicht. Es ist uner­heb­lich, ob die GmbH neben der Geschäfts­füh­rung noch ande­re Leis­tun­gen erbringt.