Bodenrichtwerte von Rohbauland

Schätzungen von Bodenrichtwerten sind allein Sache der Gutachterausschüsse.

Die Finanz­äm­ter sind nicht berech­tigt, die für die Bedarfs­be­wer­tung von Roh­bau­land maß­ge­ben­den Boden­richt­wer­te aus den von den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen für erschlie­ßungs­bei­trags­frei­es Bau­land mit­ge­teil­ten Boden­richt­wer­ten abzu­lei­ten. Laut Bun­des­fi­nanz­hof wür­de es sich bei die­ser Ablei­tung um eine Schät­zung han­deln. Schät­zun­gen sind jedoch mit der gesetz­li­chen Ver­tei­lung der Zustän­dig­kei­ten zwi­schen den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen und den Finanz­äm­tern sowie mit der vom Gesetz­ge­ber beab­sich­tig­ten Typi­sie­rung und Ver­ein­fa­chung der Bedarfs­be­wer­tung nicht ver­ein­bar.