Schadensersatz führt nicht zur Vorsteuerberichtigung

Da ein Schadensersatz keine Minderung des ursprünglichen Kaufpreises ist, führt er auch nicht zu einer Vorsteuerberichtigung.

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Nicht­er­fül­lung bringt den Zah­lungs­an­spruch des Ver­käu­fers nicht zum Erlö­schen, son­dern ver­schafft dem Käu­fer einen eigen­stän­di­gen Anspruch, der nichts mit der Rück­zah­lung der bis­her geleis­te­ten Zah­lung zu tun hat. Es ste­hen sich der Zah­lungs­an­spruch und der Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen­über. Da der Kauf­preis unbe­rührt bleibt, ändert sich auch die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge nicht. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung sind daher nicht gege­ben. Hät­ten sich Käu­fer und Ver­käu­fer auf eine Min­de­rung geei­nigt, wäre der Ent­gelt­an­spruch nach­träg­lich abge­än­dert wor­den und eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men gewe­sen.