Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietertätigkeit

Schuldzinsen können auch noch nach Aufgabe der Vermietertätigkeit Werbungskosten sein.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof bereits im Jahr 2005 ent­schie­den hat­te, dass Schuld­zin­sen, die nach der Auf­ga­be der Ver­miet­er­tä­tig­keit gezahlt wer­den, als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein kön­nen, hat sich nun auch die Finanz­ver­wal­tung die­ser Auf­fas­sung ange­schlos­sen: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen erklärt, dass der Zusam­men­hang mit der Ein­kunfts­art auch nach der Auf­ga­be der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit besteht, wenn mit dem Dar­le­hen sofort abzieh­ba­re Auf­wen­dun­gen finan­ziert wer­den.