Erbschaft für den Gewerbebetrieb

Eine für Ihren Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist eine für den Gewer­be­be­trieb bestimm­te Erb­schaft als Betriebs­ein­nah­me zu ver­steu­ern. Denn Betriebs­ein­nah­men sind alle Zugän­ge, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind. Ein Wert­zu­wachs wie­der­um ist betrieb­lich ver­an­lasst, wenn inso­weit ein nicht nur äußer­li­cher, son­dern sach­li­cher, wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang gege­ben ist.

Für die Beur­tei­lung des Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs kommt es nicht auf die zivil­recht­li­che Rechts­grund­la­ge der Leis­tung an. Es ist weder erfor­der­lich, dass der Ver­mö­gens­zu­wachs im Betrieb erwirt­schaf­tet wur­de, noch, dass Sie einen Rechts­an­spruch auf die Ein­nah­me hat­ten. Betriebs­ein­nah­men kön­nen auch vor­lie­gen, wenn Sie als Betriebs­in­ha­ber unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen erhal­ten, mit denen weder ein zuvor begrün­de­ter Rechts­an­spruch erfüllt, noch eine in der Ver­gan­gen­heit erbrach­te Leis­tung ver­gü­tet wer­den soll.

Erfor­der­lich ist nur, dass die Zuwen­dung einen wirt­schaft­li­chen Bezug zum Betrieb auf­weist. Die­ser Bezug ist bereits dann gege­ben, wenn eine Ver­wen­dungs­be­stim­mung für den Betrieb getrof­fen wur­de. Bei­spiels­wei­se genügt es, wenn die Zuwen­dung mit einer spe­zi­el­len Auf­la­ge für den Betrieb ver­knüpft ist. Die feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht spielt kei­ne Rol­le. Bei Ansprü­chen, deren Zugang vom Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen unab­hän­gig ist, ist die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht für die Zuord­nung zum betrieb­li­chen oder pri­va­ten Bereich nicht maß­geb­lich.