Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch Freiberufler

Die Beschränkung der Steuerfreiheit für die Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte auf Arbeitnehmer verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Die pri­va­te Nut­zung von betrieb­li­chen Per­so­nal­com­pu­tern und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­ten ist lohn­steu­er­frei. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die­se Steu­er­be­frei­ung auf Arbeit­neh­mer beschränkt ist und nicht von Frei­be­ruf­lern in Anspruch genom­men wer­den kann. In der unter­schied­li­chen Besteue­rung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz.

Anders als ein Arbeit­neh­mer unter­liegt ein selbst­stän­dig Täti­ger nicht den Kon­troll­me­cha­nis­men, mit dem die pri­va­te Nut­zung in Gren­zen gehal­ten wer­den kann. Das Inter­es­se eines Selbst­stän­di­gen lie­ge erfah­rungs­ge­mäß eher dar­in, betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen zulas­ten des steu­er­li­chen Gewinns pri­vat zu nut­zen.

Mit ande­ren Wor­ten: Arbeit­neh­mer wer­den kon­trol­liert, Frei­be­ruf­ler kön­nen selbst ent­schei­den, in wel­cher Höhe Betriebs­auf­wen­dun­gen anfal­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof unter­stellt Frei­be­ruf­lern die Ten­denz, pri­va­te Auf­wen­dun­gen in den betrieb­li­chen Bereich zu ver­la­gern. Mer­ke: Auch Bun­des­fi­nanz­rich­ter sind Arbeit­neh­mer und kom­men in den Genuss der Steu­er­frei­heit.