Darlehensfinanzierte Rente gegen Einmalbetrag

Bei darlehensfinanzierten Renten gegen Einmalbetrag kann es eine böse Überraschung geben, wenn die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, weil kein Totalüberschuss erzielt wird.

Wird eine Ren­te durch einen Ein­mal­be­trag finan­ziert und wer­den die anfal­len­den Zin­sen im Vor­aus gezahlt, so ent­steht ein hoher Wer­bungs­kos­ten­über­schuss, der an sich steu­er­wirk­sam gel­tend gemacht wer­den kann. Dies gilt aller­dings nur, wenn in der gesam­ten Lauf­zeit der Ren­te ein Total­über­schuss erzielt wird.

Da die Kre­dit­zin­sen in der Regel höher sind als die Erträ­ge aus den Lebens­ver­si­che­run­gen, wird kein Gesamt­über­schuss erzielt. Dies gilt auch dann, wenn die Ren­te in eine garan­tier­te Grund­ren­te und in eine nicht garan­tier­te Bonus­ren­te aus der Über­schuss­be­tei­li­gung auf­ge­teilt wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass bei­de Ren­ten­be­stand­tei­le als wie­der­keh­ren­de Bezü­ge nur mit dem Ertrags­an­teil und nicht in vol­ler Höhe der Leis­tung besteu­ert wer­den. Bei einer vol­len ertrag­steu­er­li­chen Erfas­sung der nicht garan­tier­ten Bun­des­ren­te unter­lä­ge auch ein Teil der Kapi­tal­rück­zah­lung der Besteue­rung, was zu einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Über­be­steue­rung füh­ren wür­de.

Jedem Steu­er­zah­ler, der sich für ein sol­ches Ren­ten­mo­dell ent­schei­det, ist zu emp­feh­len zunächst eine Ertrags­be­rech­nung auf­zu­stel­len, um fest­zu­stel­len, ob sich durch eine sol­che Gestal­tung ein Über­schuss erzie­len lässt. Erst wenn dies der Fall ist, kön­nen die Zins­zah­lun­gen zu einem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug füh­ren.