Pkw-Privatnutzung trotz gesellschaftsvertraglichen Nutzungsverbots steuerpflichtig

Ein gesellschaftsvertragliches Nutzungsverbot schließt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht aus. Ohne Nachweis, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde, gilt der Beweis des ersten Anscheins und damit die 1 %-Regelung.

Bei einem Gesell­schaf­ter, der ein von der Gesell­schaft ange­schaff­tes Fahr­zeug betrieb­lich nutzt, gilt der Beweis des ers­ten Anscheins dafür, dass das ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­de Fahr­zeug auch pri­vat genutzt wird. Ein gesell­schafts­ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Nut­zungs­ver­bot steht der Annah­me der pri­va­ten Mit­be­nut­zung eines Pkws nicht ent­ge­gen — es sei denn, Sie legen dar,

  • wie das Nut­zungs­ver­bot durch die Gesell­schaft über­wacht wor­den ist bzw.

  • wel­che geeig­ne­ten orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men getrof­fen wor­den sind, um sicher­zu­stel­len, dass tat­säch­lich kei­ne Pri­vat­fahr­ten mit dem Unter­neh­mens­fahr­zeug durch­ge­führt wer­den.

Ohne die­se Dar­le­gung kommt die 1%-Regelung zur Anwen­dung. Die auf­ge­führ­ten Anfor­de­run­gen an die Wider­le­gung des Anscheins­be­wei­ses erge­ben sich aus dem Zweck der 1%-Regelung. Auf­grund der gesetz­li­chen Vor­schrift sol­len gera­de Strei­tig­kei­ten dar­über ver­mie­den wer­den, ob und in wel­chem Umfang Sie das zur Ver­fü­gung gestell­te Fahr­zeug pri­vat nut­zen. Ledig­lich in den Fäl­len, in denen eine pri­va­te Mit­nut­zung nahe­zu von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist, ist die 1%-Regelung nicht anzu­wen­den.

Wes­halb eine pri­va­te Nut­zung aus­ge­schlos­sen ist, muss von Ihnen dar­ge­legt wer­den. Sie kön­nen sich aller­dings nicht ledig­lich dar­auf beru­fen, über gut aus­ge­stat­te­te Pri­vat­fahr­zeu­ge zu ver­fü­gen. Die­ses Argu­ment allein genügt nicht, um den Anscheins­be­weis zu ent­kräf­ten. Not­wen­dig wäre es, über ein gleich­wer­ti­ges Pri­vat­fahr­zeug zu ver­fü­gen, das im Sta­tus und Gebrauchs­wert ver­gleich­bar mit dem Geschäfts­wa­gen ist. Allei­ne eine gute Aus­stat­tung ist nicht aus­rei­chend.