Festsetzungsverjährung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof weist dar­auf hin, dass auch bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten die Fra­ge, ob Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist, für jeden Ehe­gat­ten geson­dert zu prü­fen ist. Auch wenn die Ehe­leu­te in Bezug auf das gemein­sa­me Ein­kom­men und die hier­durch aus­ge­lös­te Ein­kom­men­steu­er­schuld als ein Steu­er­pflich­ti­ger behan­delt wer­den, sind bei­de Ehe­gat­ten jeweils für sich eigen­stän­di­ge Steu­er­sub­jek­te. Des­halb kann es bei den Ehe­gat­ten zu Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen in unter­schied­li­cher Höhe kom­men.