Keine Eigenheimzulage bei verdeckter Schenkung

Haben Sie eine Eigentumswohnung erworben und können die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Ihren Eltern aus der Finanzierung der Anschaffungskosten aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse nicht erfüllen, steht Ihnen die Eigenheimzulage nicht zu.

Ein Anspruch auf Eigen­heim­zu­la­ge besteht nur dann, wenn Sie selbst die Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten für das erwor­be­ne Eigen­heim tra­gen oder getra­gen haben. Hier­für genügt allei­ne die for­ma­le Ver­pflich­tung, die Kos­ten zu tra­gen, nicht. Eine ledig­lich for­ma­le Ver­pflich­tung besteht bei­spiels­wei­se, wenn Sie ohne Eigen­ka­pi­tal eine Eigen­tums­woh­nung gekauft haben, daher bei Ihren Eltern ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men haben und über ein gleich blei­bend gerin­ges Ein­kom­men ver­fü­gen, das objek­tiv nicht aus­reicht, das Dar­le­hen zu til­gen und den lau­fen­den Lebens­un­ter­halt zu bestrei­ten. An die­ser Ein­schät­zung ändert sich auch dann nichts, wenn Sie nach­wei­sen, dass Sie einen Dau­er­auf­trag an Ihre Eltern ein­ge­rich­tet haben — wenn umge­kehrt Ihre Eltern für Ihren Lebens­un­ter­halt und die lau­fen­den Kos­ten der Woh­nung auf­kom­men.