Erfüllung einer Pflichtteilsschuld als entgeltliches Rechtsgeschäft

Die Finanzverwaltung hat die Auffassung der Rechtsprechung übernommen: Die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter infor­miert, dass die Über­tra­gung eines Grund­stücks zur Erfül­lung einer Pflicht­teils­schuld zu einem ent­gelt­li­chen Rechts­ge­schäft führt. Sie hat damit die Kon­se­quenz aus der gel­ten­den Recht­spre­chung gezo­gen: Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te 2004 ent­schie­den, dass die Ein­brin­gung eines geerb­ten Ein­zel­un­ter­neh­mens in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft unter Auf­nah­me der Kin­der zur Abgel­tung ihrer Pflicht­teils­an­sprü­che teil­wei­se als ent­gelt­li­ches Rechts­ge­schäft anzu­se­hen ist.

Unab­hän­gig von der zivil­recht­li­chen Beur­tei­lung einer Leis­tung an Erfül­lung Statt ist der Vor­gang steu­er­recht­lich ein ent­gelt­li­ches Rechts­ge­schäft. Für Sie heißt das, dass Sie als Erbe in Höhe der Pflicht­teils­schuld einen Ver­äu­ße­rungs­er­lös erlö­sen, wäh­rend dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ent­spre­chen­de Anschaf­fungs­kos­ten ent­ste­hen.

Bei­spiel: Zur Erfül­lung sei­ner Pflicht­teils­schuld in Höhe von 100.000 Euro über­trägt der Erbe A an den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten B ein Grund­stück. Der Ver­kehrs­wert des Grund­stücks ent­spricht dem Pflicht­teils­an­spruch. Der Erbe A erzielt einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­er­lös in Höhe von 100.000 Euro. Dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten B ent­ste­hen in glei­cher Höhe Anschaf­fungs­kos­ten.