Gegenwertzahlung beim Ausscheiden aus einer Versorgungsanstalt

Durch die Gegenwertzahlung beim Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu.

Durch die Zah­lung des Gegen­werts beim Aus­schei­den eines Arbeit­ge­bers aus der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der fließt den Arbeit­neh­mern kein Arbeits­lohn zu. Die Arbeit­neh­mer haben dadurch weder einen Vor­teil erlangt noch ist die Zah­lung als Gegen­leis­tung für die Arbeits­leis­tung zu beur­tei­len. Die Gegen­wert­zah­lung gleicht aus­schließ­lich eine Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers aus, die er gegen­über der Ver­sor­gungs­an­stalt ein­ge­gan­gen ist, damit die bereits ent­stan­de­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus dem vor­han­de­nen Ren­ten­be­stand und den unver­fall­ba­ren Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten der akti­ven Arbeit­neh­mer auch nach dem Aus­schei­den erfüllt wer­den kön­nen.