Darlehenszinsen für Gesellschaftsanteile als Werbungskosten

Darlehenszinsen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen des Arbeitgebers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Schuld­zin­sen für ein Dar­le­hen, mit dem Sie den Erwerb von Gesell­schafts­an­tei­len an Ihrer Arbeit­ge­be­rin finan­zie­ren, um damit die arbeits­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zung für die Erlan­gung einer höher dotier­ten Posi­ti­on zu erfül­len, kön­nen Sie als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gel­tend machen — ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit kommt dage­gen nicht in Fra­ge.

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz lässt zwar grund­sätz­lich offen, ob sol­che Auf­wen­dun­gen den Wer­bungs­kos­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit oder aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­rech­nen sind, für die Recht­spre­chung ist die Beur­tei­lung jedoch klar: Schuld­zin­sen für ein Dar­le­hen, mit dem Gesell­schafts­an­tei­le an der Arbeit­ge­be­rin erwor­ben wer­den, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, weil sie im All­ge­mei­nen nicht unmit­tel­bar mit die­sen Ein­künf­ten, son­dern eben mit denen aus Kapi­tal­ver­mö­gen in Zusam­men­hang ste­hen.

Dar­an ändert sich auch dann nichts, wenn Sie sich an der Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht nur in Erwar­tung der Aus­schüt­tung von Gewin­nen betei­li­gen, son­dern auch, um durch die Zufüh­rung von Kapi­tal den Fort­be­stand der Gesell­schaft und damit Ihren eige­nen Arbeits­platz zu sichern. Nur aus­nahms­wei­se ist eine ande­re Beur­tei­lung mög­lich — näm­lich dann, wenn Sie sich trotz nega­ti­ver Über­schuss­pro­gno­se und damit erkenn­bar feh­len­der Absicht zur Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen an Ihrer Arbeit­ge­be­rin betei­ligt haben.