Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Bei der Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens bahnt sich zum Jahreswechsel eine Änderung des Verfahrens an.

Für Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2005 erfol­gen, min­dert sich das Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben und die Köper­schaft­steu­er des Ver­an­la­gungs­zeit­raums, in dem das Wirt­schafts­jahr endet, in dem die Aus­schüt­tung erfolgt, um 1/6 der Gewinn­aus­schüt­tung. Aller­dings ist die Min­de­rung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wirt­schafts­jahr der Aus­schüt­tung ent­fällt, wenn man das zum Ende des vori­gen Wirt­schafts­jah­res fest­ge­stell­te Gut­ha­ben auf den Rest des Über­gangs­zeit­raums (14 Jah­re) ver­teilt.

Bei­spiel: Bei einem Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben von 210.000 Euro erfolgt 2006 eine Gewinn­aus­schüt­tung für das vor­an­ge­gan­ge­ne Wirt­schafts­jahr von 120.000 Euro. 1/6 von 120.000 Euro ergibt 20.000 Euro, 1/14 von 210.000 Euro ergibt 15.000 Euro, also ist die Kör­per­schaft­steu­er­min­de­rung auf den Betrag von 15.000 Euro begrenzt.

Der “Ent­wurf eines Geset­zes über steu­er­li­che Begleit­maß­nah­men zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Gesell­schaft und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten (SEStEG)” sieht jetzt eine ande­re Rege­lung vor. Danach wird das Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben letzt­ma­lig auf den 31. Dezem­ber 2006 ermit­telt. Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen wer­den auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen ange­wen­det, die vor die­sem Stich­tag erfol­gen. Das zum Stich­tag ermit­tel­te Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben wird in 10 glei­chen Raten in den Jah­ren 2008 bis 2017 aus­ge­zahlt.

Der Aus­zah­lungs­an­spruch ent­steht jeweils zum 1. Janu­ar des Kalen­der­jah­res, also erst­mals am 1. Janu­ar 2008. Die Aus­zah­lung setzt einen Antrag vor­aus, der bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res zu stel­len ist. Die Aus­zah­lungs­be­trä­ge blei­ben bei der Ermitt­lung des steu­er­li­chen Ein­kom­mens außer Betracht. Mit Zugang des Fest­stel­lungs­be­scheids ist im Umlauf­ver­mö­gen der Anspruch auf Aus­zah­lung des Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens zu akti­vie­ren, die­ser Posi­ti­on ist ein pas­si­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten gegen­über­zu­stel­len, der im Jahr der Aus­zah­lung ratier­lich auf­ge­löst wird, denn die Aus­zah­lun­gen sind Ertrag des betref­fen­den Wirt­schafts­jah­res.

Die neue Rege­lung ist vor allem für Ver­lust- und Kon­zern­ge­sell­schaf­ten vor­teil­haft, die nach der bis­he­ri­gen Rege­lung nicht in den Genuss einer Aus­zah­lung des KSt-Gut­ha­bens kom­men wür­den.