Vertragsstrafe aus einem Ausbildungsverhältnis

Auch die Vertragsstrafe aus einem Ausbildungsverhältnis können Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Zah­lung einer in einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis begrün­de­ten Ver­trags­stra­fe zu Erwerbs­auf­wen­dun­gen, also Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben, füh­ren kann. Wenn Auf­wen­dun­gen einen erwerbs­be­zo­ge­nen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang auf­wei­sen, kommt es letzt­lich nicht mehr dar­auf an, ob die­se Auf­wen­dun­gen durch einen schon aus­ge­üb­ten Beruf oder durch einen erst­mals ange­streb­ten neu­en Beruf ver­an­lasst wor­den sind.