Schädlichkeit von Mitunternehmerbeteiligungen

Gewinneinkünfte als Mitgesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils weniger als 1 % schließen die Einordnung als Existenzgründer aus.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Fra­ge bejaht, ob sich auch gering­fü­gi­ge Mit­un­ter­neh­mer­be­tei­li­gun­gen bei der Beur­tei­lung der Fra­ge der Exis­tenz­grün­der-Eigen­schaft schäd­lich aus­wir­ken. Es ging dabei um die Fra­ge, ob einem Unter­neh­mer die erwei­ter­ten Mög­lich­kei­ten der Ans­parab­schrei­bung für Exis­tenz­grün­der zuste­hen. Eine natür­li­che Per­son ist gemäß dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz dann ein Exis­tenz­grün­der, wenn sie inner­halb der letz­ten fünf Jah­re weder an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft zu mehr als einem Zehn­tel betei­ligt gewe­sen ist, noch gewerb­li­che Ein­künf­te als Mit­un­ter­neh­mer erzielt hat. Auf die Höhe und die Art der Gewinn­ein­künf­te kommt es dabei nicht an.

Der Anwen­dungs­be­reich die­ser Norm ist abschlie­ßend und kann nicht über die vom Wort­laut gesetz­ten Gren­zen hin­aus aus­ge­dehnt wer­den. Ent­spre­chend wird es all­ge­mein abge­lehnt, so genann­te “Baga­tell­gren­zen” zu sta­tu­ie­ren, um einen gewis­sen Spiel­raum zu schaf­fen. Auch kann aus der Unschäd­lich­keit der Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft bis zu einem Zehn­tel nicht abge­lei­tet wer­den, dass dies auch für die Betei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (Mit­un­ter­neh­mer­schaft) gel­ten soll. Erneut wird der Wort­laut als ein­deu­tig und abschlie­ßend bewer­tet. Zudem for­dert der Grund­satz der Rechts­form­neu­tra­li­tät als Aus­prä­gung des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes nicht, dass Betei­li­gun­gen an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (Mit­un­ter­neh­mer­schaft) in jeder Bezie­hung gleich behan­delt wer­den.