Steuererklärung auf kopiertem Formular

Der Bundesfinanzhof lässt Steuererklärungen auch auf einem kopierten Formular zu.

Steu­er­erklä­run­gen müs­sen auf dem amt­li­chen For­mu­lar abge­ge­ben wer­den. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung darf man Steu­er­erklä­rungs­for­mu­la­re nicht foto­ko­pie­ren. Begrün­dung: Die die Bear­bei­tung erleich­tern­den farb­li­chen Unter­le­gun­gen wer­den dabei nicht abge­bil­det. Außer­dem hat das For­mu­lar eine Vor­der- und Rück­sei­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dage­gen dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Begriff der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gesetz­lich nicht defi­niert ist. Eine Steu­er­erklä­rung kann daher auf einem pri­vat gedruck­ten oder foto­ko­pier­ten Vor­druck abge­ge­ben wer­den, wenn er dem amt­li­chen Vor­druck ent­spricht.