Rückschenkung des Arbeitslohns

Ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Verwandten ist auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurückschenkt.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass ein Arbeits­ver­hält­nis unter nahen Ange­hö­ri­gen nicht des­halb abge­lehnt wer­den kann, weil der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeits­lohn an Sie zurück­schenkt. Ihr Arbeit­neh­mer kann mit sei­nem Lohn grund­sätz­lich machen, was er will. Für die Fra­ge der Aner­ken­nung kommt es hin­ge­gen nur dar­auf an, dass das Arbeits­ver­hält­nis als sol­ches so durch­ge­führt wird, wie es mit einem Frem­den durch­ge­führt wer­den wür­de. Die geschul­de­te Arbeits­leis­tung und die Gegen­leis­tung müs­sen ein­an­der gleich­wer­tig gegen­über­ste­hen. Details müs­sen nicht fest­ge­legt sein.