Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete

Der Bundesfinanzhof prüft jetzt die steuerfreien Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete ganz genau, da erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.

Die steu­er­frei­en Kos­ten­pau­scha­len für Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te sind ein Ärger­nis. Vor dem Bun­des­fi­nanz­hof sind meh­re­re Revi­si­ons­ver­fah­ren anhän­gig, in denen die Klä­ger ihre gleich­heits­wid­ri­ge Benach­tei­li­gung im Ver­hält­nis zu Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten gel­tend machen. Zur­zeit erhal­ten die Abge­ord­ne­ten steu­er­frei 43.764 Euro im Jahr.

Die Steu­er­frei­stel­lung muss sich nach den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus­rich­ten. Im Diä­ten­ur­teil hat­ten die Rich­ter ver­langt, dass die Steu­er­frei­heit nur Bezü­ge zum Aus­gleich von ein­kom­men­steu­er­lich absetz­ba­rem, wirk­lich ent­stan­de­nem und auch sach­lich ange­mes­se­nem Erwerbs­auf­wand erfas­se. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt den Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter zum Bei­tritt in dem Ver­fah­ren auf­ge­for­dert und eini­ge pein­li­che Fra­gen gestellt:

  1. Wel­che Erfah­rungs­wer­te hat der Gesetz­ge­ber bei der Fest­le­gung der Pau­scha­len zugrun­de gelegt?

  2. Auf wel­che Kos­ten­ar­ten bezieht sich die Pau­scha­le?

  3. War­um ist die­se im Gegen­satz zu ande­ren Steu­er­pau­scha­len inde­xiert?

  4. War­um wer­den mit der Pau­scha­le Kos­ten für Reprä­sen­ta­ti­on und Ein­la­dun­gen abge­gol­ten, obwohl der­ar­ti­ge Auf­wen­dun­gen nur beschränkt absetz­bar sind?

Dane­ben weist der Bun­des­fi­nanz­hof auf Unter­schie­de bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Behand­lung des Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wan­des im Rah­men dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung und Aus­wärts­tä­tig­keit sowie bei der pri­va­ten Nut­zung der zur Ver­fü­gung gestell­ten Behör­den­fahr­zeu­ge hin sowie auf die unge­kürz­te Zah­lung der Pau­scha­le bei Beur­lau­bung und Arbeits­un­fä­hig­keit. Dane­ben bit­tet der Bun­des­fi­nanz­hof den Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter um eine Stel­lung­nah­me zu der Fra­ge, ob sich der ein­zel­ne Steu­er­bür­ger auf eine sol­che Gleich­heits­wid­rig­keit beru­fen kann. Zudem haben die Abge­ord­ne­ten die­se Begüns­ti­gung für sich selbst per Gesetz geschaf­fen.