Aktivierung von Forderungen

Der Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung ist am Abschlussstichtag mit dem nachgewiesenen Deckungskapital zu aktivieren.

Eine For­de­rung ist zu akti­vie­ren, wenn sie am Abschluss­stich­tag ent­we­der recht­lich ent­stan­den ist oder die für ihre Ent­ste­hung wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen Ursa­chen im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr gesetzt wur­den und der Kauf­mann mit der künf­ti­gen recht­li­chen Ent­ste­hung des Anspruchs fest rech­nen kann. Für eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung bedeu­tet das, dass der Anspruch aus der Ver­si­che­rung am Abschluss­stich­tag mit dem vom Ver­si­che­rer nach­ge­wie­se­nen Deckungs­ka­pi­tal zu akti­vie­ren ist. Die­ses setzt sich zusam­men aus den Spar­an­tei­len aus den Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und deren rech­nungs­mä­ßi­ger Ver­zin­sung.