SEStE-Gesetz

Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) werden auch zentrale Teile des deutschen Unternehmenssteuerrechts geändert.

Das Gesetz über steu­er­li­che Begleit­maß­nah­men zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Gesell­schaft und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten (SEStEG) passt das deut­sche Steu­er­recht an neue­re Ent­wick­lun­gen im Gesell­schafts- und Steu­er­recht der EU an. Die­se Anpas­sung war not­wen­dig gewor­den, nach­dem neue Rechts­for­men wie die Euro­päi­sche Gesell­schaft (SE) und die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft (SCE) ein­ge­führt wur­den, aber auch, weil die aktu­el­le Fusi­ons­richt­li­nie umzu­set­zen und die soge­nann­te Weg­zugs­be­steue­rung für natür­li­che Per­so­nen ent­spre­chend der aktu­el­len Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zu gestal­ten war.

Um die­se Vor­ga­ben zu erfül­len, wur­den zen­tra­le Berei­che des deut­schen Unter­neh­mens­steu­er­rechts, ins­be­son­de­re das Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG), geän­dert. Eine zen­tra­le Bedeu­tung nimmt die Neu­fas­sung von § 12 KStG ein. Die Ände­run­gen umfas­sen:

  • Die Anwen­dung des deut­schen Besteue­rungs­rechts bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten wird gesi­chert. Bei der Ver­la­ge­rung von Ver­mö­gen in das Aus­land wer­den stil­le Reser­ven sofort besteu­ert. Zur Abmil­de­rung ist die Bil­dung einer über fünf Jah­re auf­zu­lö­sen­den Rück­la­ge mög­lich.

  • Das Sys­tem der ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­le wur­de auf­ge­ho­ben.

  • Es wird sicher gestellt, dass bei grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen Ver­lus­te einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht mehr auf eine ande­re Kör­per­schaft über­ge­hen kön­nen.

  • Außer­dem wur­de die Mög­lich­keit geschaf­fen, grenz­über­schrei­ten­de Umwand­lun­gen vor­zu­neh­men und den Unter­neh­men die freie Wahl der Rechts­form erleich­tert.