Änderungen im Bewertungsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 finden umfassende Änderungen im Bewertungsrecht statt.

  • Grund­be­sitz­wer­te sind nicht mehr anhand der Wert­ver­hält­nis­se vom 1. Janu­ar 1996 zu ermit­teln, son­dern stets unter Zugrun­de­le­gung der aktu­el­len Wert­ver­hält­nis­se vom Besteue­rungs­zeit­punkt. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann jedoch nach­wei­sen, dass der tat­säch­li­che Wert nied­ri­ger ist als der anhand der Bewer­tungs­vor­schrif­ten ermit­tel­te Wert.

  • Der Wert unbe­bau­ter Grund­stü­cke ergibt sich ab dem 1. Janu­ar 2007 mit 80 % des Boden­richt­wer­tes, den der Gut­ach­ter­aus­schuss zuletzt fest­ge­stellt hat. Maß­geb­lich ist immer der aktu­ells­te Boden­richt­wert — auch wenn er mög­li­cher­wei­se erst nach­träg­lich auf Ver­an­las­sung des Finanz­amts ermit­telt wird. Befin­det sich ein Gebäu­de auf dem Grund­stück, das nur vor­über­ge­hend nicht benutz­bar ist, liegt kein unbe­bau­tes Grund­stück vor.

  • Bei bebau­ten Grund­stü­cken wird der Wert des Grund­be­sit­zes ab dem 1. Janu­ar 2007 nicht mehr mit dem Durch­schnitt der Jah­res­mie­te der letz­ten drei Jah­re ermit­telt, son­dern anhand der Jah­res­mie­te, die zum Besteue­rungs­zeit­punkt von den Mie­tern zu zah­len ist.

  • Das Erb­bau­recht wird nach dem 31. Dezem­ber 2006 voll­stän­dig neu bewer­tet: Die bis­he­ri­ge Bewer­tung unter Zugrun­de­le­gung des gezahl­ten Erb­bau­zin­ses und einem Ver­viel­fäl­ti­ger von 18,6 fällt weg. Vom im Ertrags­wert­ver­fah­ren ermit­tel­ten Gesamt­wert des Grund­stücks ent­fal­len 20 % auf die wirt­schaft­li­che Ein­heit des belas­te­ten Grund­stücks und 80 % auf die wirt­schaft­li­che Ein­heit des Erb­bau­rechts (Gebäu­de). Soweit das Erb­bau­recht im Besteue­rungs­zeit­punkt nur noch weni­ger als 40 Jah­re läuft und bei Ablauf des Erb­bau­rechts eine Ent­schä­di­gung aus­ge­schlos­sen ist, wird der wirt­schaft­li­chen Ein­heit des belas­te­ten Grund­stücks ein mit abneh­men­der Rest­lauf­zeit anstei­gen­der Gebäu­de­an­teil zuge­rech­net. Dazu ent­hält das neue Bewer­tungs­ge­setz eine nach Rest­lauf­zeit gestaf­fel­te Tabel­le.

  • Die neu­en §§ 151 bis 156 im Bewer­tungs­ge­setz ent­hal­ten eigen­stän­di­ge, ver­fah­rens­recht­li­che Rege­lun­gen zur geson­der­ten Fest­stel­lung von Grund­be­sitz­wer­ten, Wer­ten des Betriebs­ver­mö­gens, der Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, die meh­re­ren Per­so­nen zuste­hen.