Jahressteuergesetz 2007: Änderungen bei Ertragssteuern und Verwaltungsvorschriften

Kurz vor dem Jahreswechsel kommt noch einmal eine Vielzahl von Änderungen bei den Ertragssteuern und steuerlichen Verwaltungsvorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2007.

Das Jah­res­steu­er­ge­setz ent­hält eine Viel­zahl von umfang­rei­chen Ände­run­gen, die teil­wei­se nur redak­tio­nel­ler Art sind, teil­wei­se aber auch gra­vie­ren­de Neue­run­gen beinhal­ten. Der über­wie­gen­de Teil der Ände­run­gen gilt erst­mals ab dem 1. Janu­ar 2007, eini­ge Punk­te aber auch rück­wir­kend für 2006 oder ab dem Datum des Inkraft­tre­tens.

  • Basis­ren­te: Zusätz­li­che Bei­trags­zah­lun­gen für eine Basis­ren­te erhö­hen für vie­le Steu­er­zah­ler die als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen­den Beträ­ge. Dazu zäh­len unter ande­rem ledi­ge Selbst­stän­di­ge, die nicht in einer berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung pflicht­ver­si­chert sind. In der neu­en Form wir­ken sich die Bei­trä­ge grund­sätz­lich mit dem jewei­li­gen Pro­zent­satz (62 % für 2006) und bis zum Höchst­be­trag steu­er­min­dernd aus. Das Finanz­amt prüft, ob das alte Recht oder der Erhö­hungs­be­trag güns­ti­ger für den Steu­er­zah­ler ist. Die Ände­rung gilt rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2006.

  • Bilanz­kor­rek­tur: Eine Ergän­zung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz hält fest, dass eine Bilanz­be­rich­ti­gung nur dann zuläs­sig ist, wenn die dar­auf auf­set­zen­de Steu­er­fest­set­zung noch abge­än­dert wer­den kann.

  • Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men: Eine gene­rel­le Frei­stel­lung von Ein­künf­ten auf­grund von Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men wird dann aus­ge­schlos­sen, wenn die Ein­künf­te im ande­ren Staat nicht besteu­ert wer­den.

  • Gebüh­ren­pflicht: Für ver­bind­li­che Aus­künf­te der Finanz­ver­wal­tung wird nun eine all­ge­mei­ne Gebüh­ren­pflicht ein­ge­führt. Die Gebüh­ren berech­nen sich nach dem Gegen­stands­wert, der bereits im Antrag anzu­ge­ben ist und min­des­tens 5.000 Euro beträgt. Soweit kein Gegen­stands­wert ermit­tel­bar ist, ist eine Zeit­ge­bühr zu erhe­ben (50 Euro pro ange­fan­ge­ne hal­be Stun­de, min­des­tens jedoch 100 Euro). Nor­ma­le Aus­künf­te blei­ben nach wie vor kos­ten­frei. Die Rege­lung tritt am Tag nach Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft. Auch für die Ertei­lung ver­bind­li­cher Vor­ab­zu­sa­gen der Finanz­be­hör­den über Ver­rech­nungs­prei­se kommt eine Gebüh­ren­pflicht.

  • Gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust­ab­zug: Die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zum Ver­lust­vor­trag, näm­lich dass der all­ge­mei­ne Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sel Maß­stab für die Ermitt­lung eines dem ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer zuzu­rech­nen­den Ver­lust­vor­trags ist, wur­de nun — im Wider­spruch zur Recht­spre­chung — gesetz­lich ver­an­kert.

  • Insol­venz: Ursprüng­lich for­der­te die Finanz­ver­wal­tung eine bevor­rech­tig­te Stel­lung für Steu­er­schul­den, die im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren von einem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter begrün­det wur­den. Die­se Absicht ist nicht mehr im Gesetz ent­hal­ten und soll 2007 wei­ter ver­folgt wer­den.

  • Lohn­steu­er­an­mel­dung: Ab 2007 darf die ein­be­hal­te­ne und die vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­ne pau­scha­lier­te Lohn­steu­er nicht mehr wie bis­her in einem Betrag ange­mel­det wer­den, son­dern ist in zwei getrenn­ten Sum­men anzu­mel­den.

  • Mas­sen­ein­sprü­che: Eine wei­te­re Ände­rung der Abga­ben­ord­nung ermög­licht es der Finanz­ver­wal­tung, Anträ­ge und Ein­sprü­che, die sich auf Ver­fah­ren vor dem EuGH, BVerfG und BFH bezie­hen, durch eine All­ge­mein­ver­fü­gung zu erle­di­gen. Die Ver­fü­gung wird im Bun­des­steu­er­blatt und auf den Inter­net­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ver­öf­fent­licht. Wird ein Teil des Ein­spruchs durch eine All­ge­mein­ver­fü­gung zurück­ge­wie­sen, muss das Finanz­amt nur noch über den Rest des Ein­spruchs ent­schei­den. Für den durch All­ge­mein­ver­fü­gung erle­dig­ten Ein­spruch oder Teil­ein­spruch gilt eine auf ein Jahr ver­län­ger­te Kla­ge­frist.

  • Sach­zu­wen­dun­gen: Die Besteue­rung des Emp­fän­gers kann ein­heit­lich für alle Sach­zu­wen­dun­gen im jewei­li­gen Wirt­schafts­jahr dadurch abge­gol­ten wer­den, dass der Zuwen­den­de pau­schal 30 % (geplant waren ursprüng­lich 45 %) sei­ner Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er als Steu­er abführt, die als Lohn­steu­er gilt. Vor­aus­set­zung ist, dass die Auf­wen­dun­gen je Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr nicht 10.000 Euro über­stei­gen und dass die Zuwen­dung nicht über ande­re gesetz­li­che Son­der­tat­be­stän­de erfasst ist (zum Bei­spiel pri­va­te Nut­zung betrieb­li­cher Pkw, Per­so­nal­ra­bat­te etc.).

  • Scheck­zah­lun­gen: Zah­lun­gen per Scheck sind für die Finanz­be­hör­den auf­wen­dig und ent­spre­chend unbe­liebt. Durch eine Ände­rung der Abga­ben­ord­nung sol­len Scheck­zah­lun­gen wei­ter redu­ziert wer­den. Ein­ge­hen­de Schecks gel­ten nun­mehr erst drei Tage nach dem Tag des Ein­gangs als ent­rich­tet, und zwar bei Schecks, die nach dem 31. Dezem­ber 2006 ein­ge­hen.

  • Steu­er­stun­dungs­mo­del­le: Schon für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2006 wird die ein­ge­schränk­te Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung bei Steu­er­stun­dungs­mo­del­len auf alle Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen aus­ge­dehnt. Wäh­rend die Ban­ken, die die davon betrof­fe­nen Fonds anbie­ten, auf die Bar­ri­ka­den gehen, ist das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um von der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit über­zeugt, da Inves­ti­tio­nen, die allein der Steu­er­ver­mei­dung dien­ten, kei­nen Ver­trau­ens­schutz genie­ßen wür­den.

  • Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung: Die Finanz­be­hör­den kön­nen zukünf­tig in einer Ein­spruchs­ent­schei­dung zunächst auch nur über einen Teil des Ein­spruchs ent­schei­den. Ob die Finanz­be­hör­de davon Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermes­sen. Sie muss dann außer­dem ange­ben, hin­sicht­lich wel­cher Tei­le kei­ne Bestands­kraft ein­tre­ten soll.

  • Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen: Ände­run­gen im Ein­kom­men­steu­er- und Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz stel­len die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen in Steu­er- und Fest­stel­lungs­be­schei­den der Gesell­schaf­ter oder ihnen nahe ste­hen­der Per­so­nen sicher, falls wegen die­ser ein Steu­er­be­scheid der Kör­per­schaft erlas­sen, auf­ge­ho­ben oder geän­dert wird. Auch die Berück­sich­ti­gung ver­deck­ter Ein­la­gen wur­de erwei­tert. Die­se Rege­lung gilt ab dem Tag der Ver­kün­dung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2007.

  • Ver­lust­fest­stel­lung: Bei der Fest­stel­lung des Ver­lust­vor­trags wird die Ver­jäh­rungs­frist im Ein­kom­men- und Gewer­be­steu­er­recht auf maxi­mal sie­ben Jah­re fest­ge­legt. Außer­dem wur­de eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung geschaf­fen, dass für Ver­lus­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten wei­ter­hin ein geson­der­tes Fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te hier gegen die Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den.