Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Neben der Erhöhung des Normalsteuersatzes auf 19 % treten zum Jahreswechsel noch eine ganze Reihe anderer Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft.

  • Im Rah­men der Umsatz­steu­er­erhö­hung wird die Vor­steu­er­pau­scha­le für forst­wirt­schaft­li­che Umsät­ze von 5 % auf 5,5 % sowie die Vor­steu­er­pau­scha­le für alle ande­ren Umsät­ze von 9 % auf 10,7 % ange­ho­ben. Damit soll die durch die Anhe­bung des all­ge­mei­nen Steu­er­sat­zes ein­tre­ten­de Mehr­be­las­tung mit Umsatz­steu­er aus­ge­gli­chen wer­den.

  • Die Durch­schnitts­sät­ze für die land- und forst­wirt­schaft­li­chen Aus­gangs­um­sät­ze betra­gen ab dem Jah­res­wech­sel ent­spre­chend 5,5% für Lie­fe­run­gen von forst­wirt­schaft­li­chen Erzeug­nis­sen (aus­ge­nom­men Säge­werks­er­zeug­nis­se), 19 % für Lie­fe­run­gen der in der Anla­ge 2 zum UStG nicht auf­ge­führ­ten Säge­werks­er­zeug­nis­se und Geträn­ke sowie von alko­ho­li­schen Flüs­sig­kei­ten und 10,7 % für die übri­gen Umsät­ze.

  • Durch das soge­nann­te Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz gibt es ab dem 1. Janu­ar 2007 Erleich­te­run­gen bei der Vor­steu­er­be­rich­ti­gung durch eine Ände­rung von § 15a bzw. § 27 UStG.

  • Mit dem­sel­ben Gesetz steigt ab dem 1. Janu­ar die Gren­ze für Klein­be­trags­rech­nun­gen von bis­her 100 auf dann 150 Euro.

  • Die Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen müs­sen Sie für alle nach dem 31. Dezem­ber 2006 enden­den Mel­de­zeit­räu­me elek­tro­nisch abge­ben. Dage­gen wur­de der Plan, die Abga­be der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen ab 2008 monat­lich fest­zu­schrei­ben, wie­der auf­ge­ge­ben. Ein Antrag auf eine Aus­nah­me von der Ver­pflich­tung zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung ist mög­lich, und sofern das Finanz­amt dies bereits für die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung geneh­migt hat, gilt die Aus­nah­me auch für die Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen.

  • Eine redak­tio­nel­le Klar­stel­lung hebt her­vor, dass der Zeit­punkt der Lie­fe­rung oder der sons­ti­gen Leis­tung stets in der Rech­nung anzu­ge­ben ist — auch dann, wenn der Tag der Leis­tung mit dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung über­ein­stimmt. Anders bei An- und Vor­aus­zah­lungs­rech­nun­gen: Dort müs­sen Sie den Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts nur dann ange­ben, wenn der Tag der Ver­ein­nah­mung schon bei der Rech­nungs­stel­lung bekannt ist und nicht dem Rech­nungs­da­tum ent­spricht.

  • In den Fäl­len, in denen Sie als Unter­neh­mer im Lauf des Kalen­der­jahrs auf die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung ver­zich­ten, Ihre beruf­li­che oder gewerb­li­che Tätig­keit ein­stel­len oder das Finanz­amt eine gewähr­te Dau­er­frist­ver­län­ge­rung wider­ruft, ist die Son­der­vor­aus­zah­lung ein­heit­lich in dem letz­ten Vor­anmel­dungs­zeit­raum des Besteue­rungs­zeit­raums anzu­rech­nen, für den die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung noch in Anspruch genom­men wer­den kann.

  • Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt unter ande­rem für Leis­tun­gen von Kör­per­schaf­ten, die aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke ver­fol­gen. Für Leis­tun­gen von Zweck­be­trie­ben gilt der redu­zier­te Steu­er­satz nur, wenn der Zweck­be­trieb nicht in ers­ter Linie Ein­nah­men durch die Kon­kur­renz mit regu­lä­ren Unter­neh­men erzie­len soll oder die steu­er­be­güns­tig­ten und sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke der Kör­per­schaft mit den Leis­tun­gen selbst ver­wirk­licht wer­den.

  • Bis­her galt bei Mes­sen, Aus­stel­lun­gen und Kon­gres­sen, die von aus­län­di­schen Ver­an­stal­tern durch­ge­führt wer­den, die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers — in die­sem Fall also der ein­zel­nen Besu­cher. Zukünf­tig muss nur noch der Ver­an­stal­ter die Steu­er anmel­den und abfüh­ren. Auch für im Aus­land ansäs­si­ge Durch­füh­rungs­ge­sell­schaf­ten, die einen Gemein­schafts­stand meh­re­rer Aus­stel­ler orga­ni­sie­ren, erge­ben sich Ände­run­gen.

  • Eini­ge Ein­schrän­kun­gen beim Vor­steu­er­ab­zug, die mit EU-Recht nicht ver­ein­bar sind, wur­den gestri­chen. Dabei han­delt es sich groß­teils um Ein­schrän­kun­gen, die schon durch Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs nich­tig waren. Im Ein­zel­nen sind dies der ein­ge­schränk­te Vor­steu­er­ab­zug bei Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen und nicht abzieh­ba­ren Betriebs­aus­ga­ben, das Ver­bot des Vor­steu­er­ab­zugs bei Umzugs­kos­ten für einen Woh­nungs­wech­sel und der Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs bei Ver­wen­dung für unent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die steu­er­frei wären, wenn sie gegen Ent­gelt aus­ge­führt wür­den.

  • Die Orts­re­ge­lung für Bank-, Finanz- und Ver­si­che­rungs­um­sät­ze wird um die Dienst­leis­tung “Ver­wal­tung von Son­der­ver­mö­gen nach dem Invest­ment­ge­setz und Ver­wal­tung von Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen im Sin­ne des VAG” erwei­tert.