Freibeträge, Gelegenheitsgeschenke und Kleinbetragsgrenze nutzen

Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.

Bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er wer­den die Frei­be­trä­ge alle zehn Jah­re erneut gewährt. Sie betra­gen für Ehe­gat­ten 600.000 DM, für Kin­der und Kin­der ver­stor­be­ner Kin­der 400.000 DM und für Enkel 100.000 DM. Sofern Sie ein gro­ßes Ver­mö­gen zu über­tra­gen haben, ist es zu emp­feh­len, dass Sie recht­zei­tig mit Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen begin­nen, da Sie so die Frei­be­trä­ge mehr­fach aus­nut­zen kön­nen.

Steu­er­freie Gele­gen­heits­ge­schen­ke eröff­nen Ihnen zusätz­lich eine Mög­lich­keit, Ver­mö­gen zu über­tra­gen. Für steu­er­freie Gele­gen­heits­ge­schen­ke defi­niert das Gesetz kei­ne Gren­ze, jedoch wird all­ge­mein von einem Grenz­be­trag von 40.000 DM aus­ge­gan­gen.

Um schließ­lich die Frei­be­trä­ge voll und ganz aus­zu­nut­zen, soll­ten Sie auch die Klein­be­trags­gren­ze aus­schöp­fen. Erb­schaft­steu­er wird näm­lich erst dann fest­ge­setzt, wenn sie mehr als 50,- DM beträgt.